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Aufgrund des neuen Tierarzneimittelgesetzes (gültig seit 28.01.2022) dürfen Tierheilpraktiker (und auch Tierhalter) ohne Verordnung von einem Tierarzt, keine Blutegeltherapie, Homöopathie usw. einsetzen. Deshalb ist es notwendig vor Gabe eines homöopathischen Mittels, Anwendung von Blutegeln oder andere Mittel, einen Tierarzt zu kontaktieren. § 50 Abs. 2 TAMG lautet: „(2) Tierhalterinnen und Tierhalter, sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit - diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und
- die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.“
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